Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.

 

§ 5
Hygienebeauftragte

(1) In jedem Krankenhaus ist mindestens ein im Krankenhaus tätiger Arzt, der über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Krankenhaushygiene und Infektionsprävention verfügt und der an einer entsprechenden Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zum Hygienebeauftragten zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risiko für nosokomiale Infektionen soll jede Abteilung einen hygienebeauftragten Arzt benennen.

(2) Der Hygienebeauftragte hat insbesondere

1. bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention in seinem Verantwortungsbereich mitzuwirken und dabei Verbesserungen der Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen und

2. bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene mitzuwirken.

(3) Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Ansprechpartner auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von diesen Regelungen unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 830, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.