Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.

 

§ 6
Fortbildung

(1) Hygienefachkräfte nach § 4 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, sich mit dem aktuellen Stand der Krankenhaushygiene vertraut zu machen und spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Hygienebeauftragte nach § 5 sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten Erkenntnissen über die Krankenhaushygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene,

2. mikrobiologische und epidemiologische Grundlagen von Krankenhausinfektionen,

3. Analyse und Dokumentation von Krankenhausinfektionen,

4. Umgebungsuntersuchungen,

5. Anforderungen an Funktion, Bau und Ausstattung von bestimmten Krankenhausbereichen,

6. gezielte hygienisch-mikrobiologische Kontrollmaßnahmen,

7. Maßnahmen auf dem Gebiet der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung, der apparativen und instrumentellen Ausstattung und Versorgung sowie der Wasserversorgung und -aufbereitung, der Schwimmbadhygiene, der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

8. besondere Methoden zur Verhütung von Infektionen des Personals und

9. Zusammenwirken mit Instituten und Laboratorien sowie medizinischen Untersuchungsämtern, Gesundheitsämtern und anderen Gesundheitsbehörden.

(3) Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte sind für die Wahrnehmung dieser Aufgabe im erforderlichen Umfang freizustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 830, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.