Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.

 

§ 7
Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht

(1) Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz sind dem Krankenhaushygieniker, dem Hygienebeauftragten und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die Aufrechterhaltung der Krankenhaushygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie die sonstigen im Rahmen der Krankenhaushygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.

(2) Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen des Krankenhauses einschließlich der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Krankenhausbereiche zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 830, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben d. Verordnung v. 13. März 2012 (GV. NRW. S. 143), in Kraft getreten am 31. März 2012.