Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

 

§ 4
Nutzung von Archivgut, Reproduktionen und Findmitteln

(1) Die Nutzung richtet sich nach den §§ 6, 7 und 12 ArchivG NW.

(2) Die Verkürzung der in § 7 Absatz 1 ArchivG NW festgelegten Schutzfristen bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch das Landesarchiv. Entsprechende Anträge sind mit genauer Bezeichnung des Themas der Arbeit, detaillierter Angabe des in Frage kommenden Archivguts und ausführlicher Begründung, schriftlich an die zuständige Abteilung des Landesarchivs zu richten. Von der Antrag stellenden Person können Empfehlungen angefordert werden, die geeignet sind, den Antrag zu begründen.

(3) Für den Umgang mit Verschlusssachen gilt die Verschlusssachenanweisung des Landes Nordrhein-Westfalen. Darüber hinaus dürfen im Landesarchiv archivierte Verschlusssachen nur mit Zustimmung der abliefernden Stelle Dritten zugänglich gemacht werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 849, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.