Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

 

§ 5
Nutzungsvoraussetzungen

(1) Vor Genehmigung der Nutzung ist ein schriftlicher Antrag bei dem Landesarchiv zu stellen. Hierbei ist separat für jedes Nutzungsvorhaben folgendes anzugeben:

1. Zweck und Gegenstand der Nutzung in möglichst präziser zeitlicher und sachlicher Eingrenzung,

2. Name, Vorname und Anschrift der Antrag stellenden Person oder der Auftrag gebenden Person, wenn die Nutzung im Auftrag eines Dritten erfolgt.

3. Im Falle der Vertretung Name, Vorname und Anschrift des Vertreters unter Nachweis der Vertretungsmacht. Im Falle der Antragstellung durch juristische Personen, Vereinigungen und Behörden gilt Entsprechendes für die in § 12 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), genannten handlungsfähigen Personen.

Die Antrag stellende Person ist verpflichtet, diese Angaben in zutreffender Art und Weise und der Wahrheit entsprechend zu machen und sich auf Verlangen auszuweisen. Andernfalls kann die Genehmigung versagt und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. Vor Einsichtnahme in Archivgut müssen minderjährige Antrag stellende Personen die Einwilligungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorlegen. Für Schülergruppen stellt die betreuende Lehrkraft einen Sammelantrag.

(2) Das Landesarchiv führt einen persönlichen Nutzungsausweis ein, der bei jeder Nutzung vorzulegen ist.

(3) Der Antrag auf Ausstellung eines Nutzungsausweises ist in den Nutzungsantrag nach Absatz 1 integriert. Der Ausweis ist nicht übertragbar und sein Verlust ist dem Landesarchiv unverzüglich anzuzeigen.

(4) Abweichend von Absatz 2 kann bei Nutzungen nach § 3 Abs. 2, insbesondere bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen, auf die Ausstellung eines Nutzungsausweises verzichtet werden.

(5) Über den Nutzungsantrag entscheidet das Landesarchiv, das die Genehmigung an Bedingungen knüpfen und mit Auflagen versehen kann. Auf eine bestimmte Art, Form oder einen bestimmten Umfang der Nutzung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Nutzungsgenehmigung kann außer aus den in § 6 Abs. 2 ArchivG NW genannten Gründen eingeschränkt oder versagt werden, wenn

1. bei früherer Nutzung von Archivgut schwerwiegend gegen die Archivbenutzungsordnung verstoßen worden ist oder festgelegte Benutzungsbedingungen oder -auflagen nicht eingehalten worden sind,

2. der Ordnungszustand des Archivguts oder Vereinbarungen mit Eigentümern von Archivgut dies erfordern,

3. Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger amtlicher oder anderweitiger Nutzung nicht verfügbar ist,

4. die personellen und sachlichen Kapazitäten des Landesarchivs eine Nutzung nicht zulassen,

5. der mit der Nutzung verfolgte Zweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder andere Veröffentlichungen oder in Reproduktionen erreicht werden kann.

Bei Versagung der Nutzungsgenehmigung sind die Gründe - auf Wunsch schriftlich - mitzuteilen.

(7) Die nutzende Person ist gehalten, alle Bestimmungen des Landesarchivs zu beachten und Nutzungsbedingungen oder Nutzungsauflagen einzuhalten. Zudem ist sie verpflichtet, Urheber- oder Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Datenschutzrecht sowie andere schutzwürdige Belange Dritter zu beachten. Auf Verlangen ist darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben.

Zweiter Teil
Nutzung in den Archiven

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 849, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.