Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

 

§ 6
Einsichtnahme im Lesesaal

(1) Für das Verhalten während der Arbeit in den Lesesälen, die Behandlung der Archivalien, Findmittel und Reproduktionen, sowie die Bestellung und Rückgabe von Archivalien, gelten die Vorschriften der Lesesaalordnung des Landesarchivs.

(2) Die Hand- und die Dienstbibliothek des Landesarchivs können nur innerhalb des Archivs benutzt werden, wobei Einzelheiten der Benutzung der Dienstbibliothek vom Landesarchiv geregelt werden.

(3) Für die Nutzung von Archivalien, die von anderen Archiven oder Instituten übersandt werden, gelten die gleichen Bedingungen wie für die Archivalien des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen, sofern die übersendende Stelle nicht anderslautende Auflagen macht. Kosten und anfallende Gebühren tragen diejenigen, die die Versendung veranlasst haben.

(4) Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist nur im Zusammenhang mit der Nutzung von Archivalien gestattet. Die Verwendung benutzereigener Geräte darf nicht zur Störung anderer Personen führen und bedarf grundsätzlich der Genehmigung durch das Landesarchiv. Es ist verboten, mit eigenen Geräten Reproduktionen herzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 849, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.