Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.

 

§ 11
Reproduktionen

(1) Zur Nutzung außerhalb des Landesarchivs können benutzende Personen auf Antrag und auf eigene Kosten Reproduktionen von uneingeschränkt für die Benutzung freigegebenen Archivalien in den Werkstätten des Landesarchivs anfertigen lassen.

(2) Ein Anspruch auf Herstellung von Reproduktionen besteht nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Durchführung größerer Aufträge zu Lasten anderer Benutzer oder des Dienstbetriebes.

(3) Die Genehmigung für die Anfertigung einer Reproduktion in den Werkstätten des Landesarchivs kann versagt werden, wenn

1. der Erhaltungszustand dies nicht zulässt,

2. die Sicherung schutzwürdiger Belange nicht gewährleistet ist,

3. Überformate entstehen,

4. das Interesse anderer nutzender Personen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist.

(4) Reproduktionen dürfen nur hergestellt werden, wenn dies ohne Beschädigung der Archivalien möglich ist. Über das Reproduktionsverfahren, die Zielformate und den Versendungsweg entscheidet das Landesarchiv. Selbstanfertigung ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Bei Akten und Bänden hat sich die Reproduktion in der Regel auf Teile solcher Archiveinheiten zu beschränken.

(6) Ausgehändigte Reproduktionen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Landesarchivs, nur zum angegebenen Zweck und nur unter Angabe des Aufbewahrungsortes und der Archivsignatur des Originals, sowie unter Hinweis auf die dem Landesarchiv zustehenden Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt auch für die Verwendung von Reproduktionen zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken.

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 849, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 15. Juni 2010 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 13. Juli 2010.