Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Dienstordnung nach § 144 SGB VII gilt für alle Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, welche die im § 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und in eine im Stellenplan vorgesehene Stelle (§ 2 Absatz 5) eingewiesen sind, sowie für den Personenkreis des § 11.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |