Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 2
Voraussetzungen und Form der Anstellung

(1) Nach dieser Dienstordnung darf nur angestellt werden, wer

1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittstaates besitzt, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,

2. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche, demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

3. in fachlicher Beziehung den Befähigungsnachweis erbracht hat, soweit dieser in den unter Berücksichtigung der für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften aufgestellten Laufbahnrichtlinien für den Dienst bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gefordert wird, diese Laufbahnrichtlinien sind Bestandteil dieser Dienstordnung,

4. nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten dienstfähig ist.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher i. S. d. Artikels 116 des Grundgesetzes nach der Dienstordnung angestellt werden.

(3) Der Vorstand kann Ausnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Gewinnung des DO-Angestellten ein dringendes dienstliches Interesse besteht.

(4) Die Anstellung erfolgt im Hauptberuf auf Lebenszeit.

(5) Voraussetzung für die Anstellung nach den Absätzen 1 bis 4 ist ferner, dass eine besetzbare Planstelle im Stellenplan vorhanden ist.

(6) Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss:

a. Tag der Anstellung,

b. die Dienstbezeichnung,

c. die Besoldungsgruppe,

d. die Stufe.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

(7) Der DO-Angestellte erhält ein Exemplar des Dienstvertrages und der Dienstordnung sowie ihrer Änderungen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.