Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 3
Anwendung des Beamtenrechts

(1) Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten die jeweiligen Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere über

1. die Pflichten der Beamten,

2. die Rechte der Beamten,

entsprechend.

(2) Als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des Beamtenrechts gilt auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeit bei einem Verband oder einer Vereinigung von gesetzlichen Versicherungsträgern, die nicht die Eigenschaft eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn haben und bei Betriebskrankenkassen.

(3) Soweit in beamtenrechtlichen Vorschriften, auf die diese Dienstordnung verweist, die Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen besonders geregelt ist, tritt an die Stelle der dort genannten Behörden der Vorstand.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.