Historische SGV. NRW.
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§ 4
Dienstbezüge und Bemessung des Grundgehaltes
(1) Die Besoldung bestimmt sich auf der Grundlage des Stellenplanes, der einen Bestandteil der Dienstordnung bildet und nach den Vorschriften für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Das Grundgehalt wird, soweit nicht gesetzlich etwas Anders bestimmt ist, nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht wurden (Erfahrungszeiten). Maßgeblich für die Festsetzung der Stufen sind die jeweils für die Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |