Historische SGV. NRW.
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§ 6
Leistungsgrundsatz, Qualifizierung
(1) Für die Einstellung, Anstellung, Beförderung und den Aufstieg sind allein Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des DO-Angestellten ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität maßgebend. Im Übrigen gelten die jeweils geltenden Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.
(2) Die DO-Angestellten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |