Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 7
Folgen der Nichterfüllung von Pflichten

(1) Liegen bei einem DO-Angestellten Tatbestände vor, die bei einem Beamten ein Dienstvergehen darstellen würden, so können Maßnahmen entsprechend des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) getroffen werden.

(2) Bei DO-Angestellten im Ruhestand können die Maßnahmen getroffen werden, die das LDG NRW für Ruhestandsbeamte vorsieht.

(3) Bei Vorliegen von Tatsachen, die den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen, werden die erforderlichen Ermittlungen veranlasst, die sich auf die belastenden, entlastenden und für die Bemessung der Maßnahmen bedeutsame Umstände zu erstrecken haben. Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem DO-Angestellten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er kann einen Rechtsbeistand beiziehen. Ermittlungen können auch von dem betroffenen Angestellten selbst veranlasst werden.

Aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen ist über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt, was dem DO-Angestellten mitzuteilen ist. Der DO-Angestellte ist vorher zu hören; ihm ist zu gestatten, die Akten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist. Dem DO-Angestellten wird der Beschluss mit Gründen und einer Belehrung über den Rechtsbehelf schriftlich mitgeteilt.

(4) Über die Tatbestände nach den Absätzen 1 und 2 unterrichtet die Geschäftsführung den Vorstand. Die zu treffenden Maßnahmen werden bei DO-Angestellten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 von der Geschäftsführung, bei DO-Angestellten der Besoldungsgruppe A 16 und höher vom Vorstand beschlossen.

(5) Für die Tilgung von Maßnahmen nach Absatz 1 in den Personalakten und die Zulässigkeit der Verfolgung von Pflichtverletzungen gilt das LDG NRW entsprechend

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.