Historische SGV. NRW.
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§ 8
Rücknahme und Nichtigkeit der Berufung in das DO-Verhältnis
Liegen Tatbestände vor, die bei einem Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen zur Rücknahme oder Nichtigkeit der Ernennung führen würden, gelten für die DO-Angestellten die §§ 11 BeamtStG, 12 BeamtStG und 18 LBG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |