Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 9
Beendigung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis endet außer durch Tod

1. durch Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG; 27 LBG NRW),

2. durch Ausscheiden (§§ 24 BeamtStG; 29 LBG NRW),

3. durch Entfernung aus dem Dienstverhältnis (§ 7),

4. durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 bis 32 BeamtStG; 31 und 34 LBG NRW).

(2) DO- Angestellte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind (Absatz 1 Nummer 4), sind verpflichtet, an der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit mit zuwirken und sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Die Unfallkasse NRW kann entsprechende Weisungen erteilen.

(3) DO-Angestellte auf Lebenszeit können in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn bei einer Auflösung der Unfallkasse NRW oder bei einer auf landesrechtlicher  Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung der Unfallkasse NRW mit einer oder mehreren anderen, das übertragene Aufgabengebiet von der Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Versetzung nach Landesrecht nicht möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.