Historische SGV. NRW.
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§ 10
Zeugnis
Der DO-Angestellte hat beim Nachweis eines berechtigten Interesses oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis über die Art und Dauer seiner Beschäftigung, auf Verlangen auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |