Historische SGV. NRW.
11 / 13 |
§ 11
Einstellung auf Widerruf und Probe
(1) Wer im Sinne der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen aus- bzw. fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend, soweit das Berufsbildungsgesetz nicht entgegensteht.
(2) Angestellte, die
a) die Prüfung für den mittleren oder gehobenen Dienst abgelegt haben,
b) als Aufsichtsperson in der Vorbereitung auf die Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII) beschäftigt werden,
c) nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder sonst auf Probe beschäftigt werden,
d) als Bewerber i. S. d. § 4 Absatz 2 und 4 der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beschäftigt werden
können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Probe des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) § 2 Absatz 1 bis 3 finden Anwendung.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |