Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.

 

§ 11
Einstellung auf Widerruf und Probe

(1) Wer im Sinne der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen aus- bzw. fortgebildet wird, kann nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Widerruf entsprechend, soweit das Berufsbildungsgesetz nicht entgegensteht.

(2) Angestellte, die

a) die Prüfung für den mittleren oder gehobenen Dienst abgelegt haben,

b) als Aufsichtsperson in der Vorbereitung auf die Prüfung (§ 18 Absatz 2 Satz 1 SGB VII) beschäftigt werden,

c) nach abgeschlossenem Hochschulstudium oder sonst auf Probe beschäftigt werden,

d) als Bewerber i. S. d. § 4 Absatz 2 und 4 der Laufbahnrichtlinien der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen beschäftigt werden

können nach der Dienstordnung eingestellt werden. Es gelten die Vorschriften für Beamte auf Probe des Landes NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) § 2 Absatz 1 bis 3 finden Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember 2009.
Aufgehoben durch Dienstordnung vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. 2017 S. 305), in Kraft getreten am 4. März 2017.