Historische SGV. NRW.
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§ 12
Überleitung
Auf den bisherigen Dienstverträgen und der bisherigen Dienstordnung beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der DO-Angestellten bleiben unberührt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
GV. NRW. S. 971, in Kraft getreten am 31. Dezember
2009. |