Historische SGV. NRW.
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§ 1
Allgemeines
(1) Der Dienstvorgesetzte und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in §§ 2 bis 4 etwas anderes bestimmt ist.
GV. NRW. 2010 S. 16, in Kraft getreten am 21. Januar
2010. |
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SGV. NRW. 20340. |