Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

(1) Verbreitung im Sinne des Gesetzes ist diejenige Tätigkeit, durch die mindestens ein Exemplar des Textes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.

(2) Wird ein Text einzeln auf Bestellung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, dass von der Vorlage Einzelstücke hergestellt werden.

(3) Unmittelbar im Sinne des Gesetzes heißt, dass die Ablieferung innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung erfolgen muss.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 110, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Obsolet durch Fristablauf.