Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2

(1) Erscheint ein Text inhaltlich identisch in einer Papier- und in einer anderen Ausgabe, so ist nur die Papierausgabe abzuliefern.

(2) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist von Zeitungen die Mikroformausgabe abzuliefern, wenn diese neben der Papierausgabe erscheint.

(3) Erscheinen verschiedenartige ablieferungspflichtige Tonträgerausgaben mit identischem Inhalt bei demselben Verlag, so ist die Ausgabe mit der längsten Haltbarkeit abzuliefern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 110, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Obsolet durch Fristablauf.