Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3

(1) Unzumutbar belastet gemäß § 5 des Gesetzes ist der Verleger dann, wenn die Auflage des Werkes unter 300 Exemplaren und der Ladenpreis über 153 Euro liegt.

(2) Erstattet wird der halbe Ladenpreis.

(3) Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Herstellung des Textes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

(4) Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 110, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Obsolet durch Fristablauf.