Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 1
Ziele und Grundsätze der Förderung

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

(2) Zur Verwirklichung dieses Funktionsauftrages fördert die LfM Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig diejenigen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.

(3) Die Förderung erfolgt nach pflichtgemäßen Ermessens gem. dieser Satzung und der Förderrichtlinie Bürgerfunk ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel, wobei der Förderung von Schul- und Jugendprojekten Vorrang gegenüber anderen förderfähigen Maßnahmen einzuräumen ist.

(4) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung.

(5) Die Förderung von Schul und Jugendprojekten setzt eine Kooperationsvereinbarung mit der Veranstaltergemeinschaft für die Projektdauer voraus.

(6) Die Schul- und Jugendprojekte werden nur gefördert, wenn sie in der Produktion eines oder mehrerer sendefähiger Bürgerfunkbeiträge im Sinne des § 40 a LMG NRW münden.

(7) Die LfM gibt die Rahmenbedingungen für Maßnahmen und Projekte i. S. v. § 2 landesweit in geeigneter Weise bekannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.