Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 2
Förderfähige Maßnahmen und Projekte

(1) Die LfM fördert

a) Schul- und Jugendprojekte i. S. v. § 40 Absatz 6 LMG NRW,

b) Maßnahmen zur Qualifizierung der Nutzerinnen und Nutzer im Sinne des § 40 a Absatz 2 Satz 4 LMG NRW,

c) Maßnahmen zur Qualifizierung von durch die LfM anzuerkennenden Zertifizierungsstellen sowie Prüferinnen und Prüfern,

d) Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen,

e) Qualitätsmanagement und

f) in besonderen Fällen Modellprojekte sowie Experimente, die einer Weiterentwicklung des Bürgerfunks dienen.

(2) Die LfM achtet bei der Förderung der genannten Projekte und Maßnahmen auf eine angemessene Berücksichtigung aller Verbreitungsgebiete.

(3) Bei der Förderung der Schulprojekte achtet die LfM darüber hinaus auf eine angemessene Berücksichtigung aller Schulformen.

(4) Bei der Prüfung der zu fördernden Vorhaben werden neben den vorrangigen inhaltlich qualitativen Kriterien, wie dem Grad zur Erreichung der unter § 1 genannten Ziele, unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums, die Nachhaltigkeit des Angebotes, Art und Umfang der Eigenleistungen und die Erreichbarkeit der Zielgruppe berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.