Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 3
Art der Förderung

(1) Die LfM fördert die unter § 2 Absatz 1 genannten Projekte und Maßnahmen durch die Gewährung von Zuschüssen. Zuschüsse werden grundsätzlich als Geldmittel geleistet.

(2) Die Förderung über den Finanzierungsbedarf hinaus ist nicht zulässig.

(3) Die LfM kann darüber hinaus Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung stellen.

(4) In der Förderrichtlinie Bürgerfunk werden Förderhöchstbeträge und Pauschalen für die Anerkennung förderfähiger Kosten festgelegt.

(5) Förderfähig im Zusammenhang der Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 sind Kosten für Honorare, Raum, Technik, Verwaltung und Organisation.

Näheres regelt die Förderrichtlinie Bürgerfunk.

(6) Nicht förderfähig sind Bewirtungskosten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.