Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 4
Förderempfänger

(1) Förderempfänger im Hinblick auf die unter § 2 aufgeführten Maßnahmen und Projekte sind in der Regel juristische Personen, die die Voraussetzungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte erbringen.

(2) Im Falle von § 2 Absatz1 1 Buchstabe f können auch natürliche Personen Förderempfänger sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.