Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.

 

§ 5
Anträge

(1) Anträge sind schriftlich an die LfM zu richten. Für den Antrag sind in der Regel die Vordrucke, die auf der LfM-Homepage zum Download bereitgestellt werden, zu verwenden. Wenn für ein Kalenderhalbjahr für mehrere Projekte und Maßnahmen die Förderung beantragt wird, sind diese in einem Antrag zusammenzufassen. Dem Antrag ist eine Halbjahresplanung beizufügen.

(2) Die Anträge haben alle für die Entscheidung über die Zuschussbewilligung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten. Insbesondere ist das zu fördernde Vorhaben hinreichend genau darzustellen, die voraussichtlich anfallenden Gesamtkosten des Vorhabens und die Einnahmen, bzw. Eigenleistungen sind dem Grunde nach zu beschreiben. Darüber hinaus sind Angaben zur Evaluation des Projektes oder der Maßnahme zu machen.

(3) Der Förderempfänger muss nachweisen, dass

- seine Geschäftsführung ordnungsgemäß ist,

- er in der Lage ist, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen,

- er die die erforderlichen Einrichtungen für die Durchführung der Maßnahmen und Projekte bereithält und

- er die erforderliche Eigenleistung erbringen kann.

(4) Förderempfänger, deren jährliche Förderung durch die LfM insgesamt 12.000,-- € übersteigt, müssen nachweisen, dass sie entweder ein Qualitätsmanagementsystem Bürgerfunk oder ein vergleichbares Verfahren eingeführt haben oder im bewilligten Förderzeitraum mit der Einführung beginnen.

(5) Soweit die geförderten Projekte und Maßnahmen von der LfM evaluiert werden, verpflichtet sich der Träger der Maßnahme bzw. des Projektes zur Mitwirkung, u. a. durch Bereitstellung von Unterlagen und Ergebnissen der Selbstevaluation.

(6) Die LfM kann darüber hinaus weitere Informationen und Nachweise verlangen.

(7) Insbesondere haben die Antragsteller eine Erklärung beizufügen, dass vor der Bekanntgabe des Bescheides nicht mit dem Projekt begonnen wird.

(8) Der Antrag ist grundsätzlich drei Monate vor Beginn des jeweils beantragten Bewilligungszeitraumes vorzulegen.

(9) Förderanträgen für Schul- und Jugendprojekte nach § 2 Absatz 1 ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und der Veranstaltergemeinschaft für lokalen Rundfunk im jeweiligen Verbreitungsgebiet beizufügen, in der Art, Umfang und Dauer der Kooperation geregelt und die von den jeweiligen Kooperationspartnern im Rahmen zu erbringenden Leistungen beschrieben sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014.