Historische SGV. NRW.
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§ 8
Prüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Zuschüssen
(1) Die LfM kann beim Zuschussempfänger jederzeit Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen - soweit sie nicht bereits mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen sind - zur Einsichtnahme anfordern oder die zweckentsprechende Verwendung durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich prüfen; sie kann sich hierzu Beauftragter bedienen.
(2) Der LRH ist berechtigt, beim Zuschussempfänger die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nach dieser Satzung zu überprüfen.
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GV. NRW. 2010 S. 120, in Kraft getreten am 1. Januar 2010. Aufgehoben durch Satzung vom 21. November 2014 (GV. NRW. S. 848), in Kraft getreten am 6. Dezember 2014. |
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