Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2 (Fn 6)
Ermittlung des einheitsbedingten
Gesamtbelastungsbetrages für das Land

(1) Die jährliche einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Land errechnet sich aus der Summe der Beträge gemäß Nummern 1 und 2:

1. Der einheitsbedingte Betrag aus der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich ist die Differenz zwischen der einheitsbedingten Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und der einheitsbedingten Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich im entsprechenden Ausgleichsjahr des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Die einheitsbedingte Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entspricht dem Einwohneranteil des Landes an der Differenz zwischen dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer und dem um sieben Prozentpunkte reduzierten Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer jeweils nach § 1 Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. Dabei wird das Aufkommen der Umsatzsteuer unter der Annahme eines seit 2007 fortbestehenden allgemeinen Steuersatzes von 16 Prozentpunkten zu Grunde gelegt. Hierzu wird das bundesweite Umsatzsteueraufkommen um einen Abzugsbetrag vermindert. Dieser beträgt für das Jahr 2007 20 100 000 000 Euro, für das Jahr 2008 24 395 000 000 Euro, für das Jahr 2009 24 955 000 000 Euro und für das Jahr 2010 25 445 000 000 Euro. Ab dem Jahr 2011 wird der Abzugsbetrag des Vorjahres mit der jeweiligen jährlichen Steigerungsrate des bundesweiten Umsatzsteueraufkommens zum Vorjahr fortgeschrieben. Im Falle einer Steuersatzerhöhung oder -senkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Abzugsbetrag nach Satz 4 in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang erhöht oder verringert. Die einheitsbedingte Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich errechnet sich aus der Belastung des Landes im Umsatzsteuerausgleich im jeweiligen Ausgleichsjahr, reduziert um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 2 Absatz 2 und dem Einwohneranteil des Landes an dem Betrag von 1 322 712 000 Euro, vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genannten Gebietes am Volumen des Umsatzsteuerausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Umsatzsteuerausgleich im Sinne dieses Gesetzes ist die Differenz zwischen einer vollständigen Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach der Einwohnerzahl der Länder und dem Umsatzsteueranteil der Länder nach § 2 Finanzausgleichsgesetz in der für das jeweilige Ausgleichsjahr maßgeblichen Fassung.

2. Zur Ermittlung der einheitsbedingten Belastung aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wird ein Betrag von 103 Euro mit der Anzahl der Einwohner des Landes im jeweiligen Abrechnungsjahr vervielfältigt und um 550 000 000 Euro vermindert. Der so ermittelte Betrag wird vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebietes am Volumen des Länderfinanzausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt.

Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Jahr 2006 315 479 694 Euro.

(2) Die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 2 beträgt jährlich 685 544 488 Euro.

(3) Die Summe der Beträge gemäß Absatz 1 und 2 ergibt den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag des Landes. Abweichend von Satz 1 bildet für das Jahr 2019 allein der Betrag gemäß Absatz 1 den einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. November 2009; geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Obsolet (s. § 12)

Fn 2

Überschrift, §§ 1, 3 und 10 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 10a eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 5

§ 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 6

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.