Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3 (Fn 2)
Ermittlung des kommunalen Finanzierungsanteils

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich an dem einheitsbedingten Gesamtbelastungsbetrag gemäß § 2 Absatz 3 entsprechend ihrem Anteil am Gesamtsteueraufkommen von Land sowie Gemeinden und Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr (kommunaler Finanzierungsanteil).

(2) Das Steueraufkommen des Landes wird errechnet aus den von ihm im Abrechnungsjahr kassenwirksam vereinnahmten Steuern sowie der Gewerbesteuerumlage einschließlich der Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502)

1. vermindert um die im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs für das Abrechnungsjahr zur Verfügung gestellte verteilbare Finanzausgleichsmasse ohne Abzug von Kreditierungen und Verrechnungen,

2. vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für die Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gezahlten Beträge sowie

3. vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für die Steuermindereinnahmen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 gezahlten Beträge und

4. erhöht um die Beträge, die das Land aus dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) im Abrechnungsjahr erhalten hat.

(3) Das gemeindliche Steueraufkommen wird errechnet aus den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Abrechnungsjahr kassenwirksam vereinnahmten Steuern und steuerähnlichen Einzahlungen

1. vermindert um die Gewerbesteuerumlage einschließlich der Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz sowie

2. erhöht um die in Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Beträge.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 wird für das Jahr 2006 das Steueraufkommen des Landes zusätzlich um die vereinnahmte erhöhte Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz vermindert und das Steueraufkommen der Gemeinden und Gemeindeverbände entsprechend erhöht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 127, in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. November 2009; geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.
Obsolet (s. § 12)

Fn 2

Überschrift, §§ 1, 3 und 10 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 3

§ 8 neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 10a eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013.

Fn 5

§ 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 6

§§ 2 und 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 7

§ 7 Absatz 3 geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.