Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 2
Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung

(1) Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:

1. Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung,

2. Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a Handwerksordnung bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,

3. eine vergleichbare Qualifikation auf der Grundlage von § 142 Seemannsgesetz,

4. Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz,

5. Abschluss einer mit Nummer 2 vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe,

6. Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.