Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 4
Teilnahme an Zugangsprüfung und Probestudium

(1) An einer Zugangsprüfung kann teilnehmen, wer die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

1. Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und

2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf; für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend. Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortliche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des § 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des § 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz. Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

(2) In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind, kann die sich bewerbende Person unter den Voraussetzungen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 auch ein Probestudium aufnehmen.

(3) Personen, die eine Aufstiegsfortbildung nach § 2 absolviert haben, können ein Probestudium aufnehmen, über dessen Erfolg sie selbst entscheiden; die Hochschule ist an diese Entscheidung gebunden. Satz 1 gilt auch für Personen im Sinne des § 3, die sowohl eine berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf ausgeübt haben als auch ein fachlich entsprechendes Studium anstreben.

(4) Das Probestudium und das Studium, für das die Zugangsprüfung abgelegt wird, sind nicht auf einen der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit oder der Erziehungs- und Pflegetätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang beschränkt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.