Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 5
Erfolg und Dauer des Probestudiums

(1) Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist für diejenigen Studierenden, die ein der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit fachlich nicht entsprechendes Studium aufgenommen haben, erfolgreich, wenn

1. in Bachelorstudiengängen pro Probesemester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder

2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind.

(2) Das Probestudium dauert mindestens vier Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.

(3) Durch Ordnung kann die Hochschule

1. das Nähere des Probestudiums regeln,

2. die Dauer des Probestudiums auf zwei Semester verkürzen,

3. für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfüllen, die Dauer des Probestudiums verlängern sowie

4. für Personen, die als Teilzeitstudierende zur Hälfte eines Vollzeitstudiums ausschließlich in Studiengängen des Fern- oder Verbundstudiums eingeschrieben sind, den nach Absatz 1 erforderlichen Nachweis und den Fristablauf nach Absatz 2 entsprechend ändern.

(4) Im Übrigen gelten für das Probestudium die allgemeinen Regeln des Hochschulgesetzes und der Hochschulordnungen zum Studium. Insbesondere werden die auf Probe studierenden Personen nach Maßgabe des § 48 Hochschulgesetz für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.