Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 6
Zweck und Gestaltung der Zugangsprüfung

(1) Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs an einer Hochschule erfüllt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.

(2) Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf; mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden.

(3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Bewerbungsfristen verlängern.

(4) Das Nähere des Zugangsprüfungsverfahrens und die Inhalte der Zugangsprüfung regelt die Hochschule durch Ordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.