Historische SGV. NRW.

8 / 13

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 8
Berechtigungen auf Grund der Zugangsprüfung

(1) Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester des jeweiligen Studienganges an der prüfenden Hochschule.

(2) Sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind und eine ordnungsgemäße Bewerbung nach § 9 vorliegt, hat die sich bewerbende Person auch dann Zugang zum Studium im ersten Fachsemester des angestrebten Studiengangs der Hochschule, wenn die Hochschule den Termin zur Abnahme der Zugangsprüfung nicht oder später als zwei Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist angesetzt hat. In diesem Fall gilt die Zugangsprüfung als mit der Note 1,0 bestanden.

(3) Personen, die eine berufliche Aufstiegsfortbildung nach § 2 absolviert haben, können an einer Zugangsprüfung teilnehmen; das Ergebnis der Zugangsprüfung hat keinen Einfluss auf die Hochschulzugangsberechtigung. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Sinne des § 3 sowohl eine berufliche Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf ausgeübt haben als auch ein fachlich entsprechendes Studium anstreben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.