Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 10
Beratung und Eignungstest

(1) Bewerberinnen und Bewerber nehmen in der Regel an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teil. Hierdurch soll ermittelt werden, ob erforderliches fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch über Möglichkeiten des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer Studienerfolgsprognose informieren.

(2) Die Hochschule bietet allen Bewerbern, die keine Zugangsprüfung ablegen, einen Test an, in dem vor Beginn des Studiums die Eignung für den angestrebten Studiengang getestet wird. Die Teilnahme ist freiwillig. Das Testergebnis hat keinen Einfluss auf den Zugang zum Studium.

(3) Die Hochschule kann besondere Angebote zum Ausgleich des fehlenden fachlichen oder methodischen Vorwissens bereitstellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.