Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 11
Hochschulwechsel

(1) Der Wechsel der Hochschule ist für die in § 2 genannten Personen zulässig. Das Gleiche gilt für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang für Studierende gemäß § 3 sowie für Studierende gemäß § 4 Absatz 2.

(2) Der innerhalb der ersten vier Semester des Studiums erfolgende Wechsel der Hochschule ist für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang für Studierende gemäß § 4 Absatz 1 ohne nochmalige Zugangsprüfung der aufnehmenden Hochschule zulässig, wenn

1. in Bachelorstudiengängen pro Semester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder

2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Semester vorgesehen sind.

Die Hochschule kann durch Ordnung für Studierende, die einen Umstand im Sinne des § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erfüllen, die Erfordernisse nach Nummer 1 und 2 entsprechend anpassen. Werden die Nachweise nach Satz 1 innerhalb der ersten vier Semester des Studiums erbracht, ist der spätere Wechsel der Hochschule für die Fortsetzung des Studiums im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang zulässig.

(3) Die Hochschule stellt eine Bescheinigung über die erbrachten Leistungen aus.

(4) Studierende, die in einem anderen Bundesland das Studium als in der beruflichen Bildung Qualifizierte aufgenommen haben, können ihr Studium im gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang an einer nordrhein-westfälischen Hochschule fortsetzen, wenn ihnen die abgebende Hochschule bescheinigt, dass sie ein Jahr lang erfolgreich studiert haben. Eine Fortsetzung des Studiums an einer nordrhein-westfälischen Hochschule ist auch zulässig, wenn die Studierenden ihr Studium auch an einer nordrhein-westfälischen Hochschule hätten aufnehmen dürfen und bei einem Hochschulwechsel innerhalb Nordrhein-Westfalens die Bedingungen der jeweiligen Absätze 1 oder 2 vorliegen würden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.