Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

 

§ 12
Information

Die Hochschulen stellen dem für die Hochschulen des Landes zuständigen Ministerium jährlich auf dessen Anforderung die folgenden Informationen zur Verfügung:

1. Anteil der Studierenden auf Grund Aufstiegsfortbildung nach Studiengängen,

2. Anteil der Studierenden auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit nach Studiengängen,

3. Anteil der Studierenden auf Grund erfolgreichen Probestudiums nach Studiengängen,

4. Anteil der Studierenden auf Grund bestandener Zugangsprüfung nach Studiengängen,

5. Abgelegte und bestandene Zugangsprüfungen nach Studiengängen,

6. Studienerfolg der beruflich qualifizierten Studierenden nach Studiengängen und

7. Alter und Geschlecht der sich bewerbenden Personen sowie Dauer ihrer beruflichen Tätigkeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 160, in Kraft getreten am 13. März 2010; geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Verordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

§ 13 Überschrift geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 9. Dezember 2015.