Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Genehmigung von Modellvorhaben

(1) Genehmigungsfähig sind Modellvorhaben, bei denen eine Hochschule ganz oder teilweise an die Stelle der staatlich anerkannten Fachschulen des Gesundheitswesens tritt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Modellvorhaben in der Alten- und Krankenpflege können generalistisch ausgerichtet werden.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass durch die Durchführung des besonderen Versuchskonzeptes neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe zu erwarten sind und der Modellträger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Modellversuchs bietet. Von einer ordnungsgemäßen Durchführung kann dann ausgegangen werden, wenn der Modellträger folgende Anforderungen erfüllt:

1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts und zur
Begleitung der praktischen Ausbildung bei den Kooperationspartnern,

2. Fachexpertise im Bereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufes,

3. Sicherstellung der Finanzierung des Modellvorhabens,

4. Hinreichende Anzahl von Kooperationspartnern bzw. Ausbildungsträgern für die Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile und

5. Sicherstellung der wissenschaftlichen Begleitung und ordnungsgemäßen Evaluation des Modellvorhabens entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger 2009, S. 4052 f. hierzu veröffentlichten Richtlinien.

(3) Modellträger im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Hochschulen. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.

(4) Der Modellträger legt mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens geeignete Unterlagen zur Beurteilung des Studiengangskonzeptes im Hinblick auf die Berufsgesetze vor. Der Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung des Modellvorhabens ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das Ministerium zugelassen werden.

(5) Die Genehmigung der Modellvorhaben erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung. Diese Genehmigung wird nicht durch ein erfolgreich durchgeführtes Akkreditierungsverfahren ersetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Überschrift und § 7 geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; § 7 (Satz 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.