Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten mit der Maßgabe, dass der Modellträger an die Stelle der Fachschule tritt. Die Prüfungen können kompetenz- und handlungsorientiert durchgeführt werden.

(2) Bei Modellvorhaben im Bereich der Alten- und Krankenpflege wird der Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bzw. § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers an der Hochschule gebildet, wobei das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bzw. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers ein Mitglied des Lehrkörpers im Studiengang Pflege sein muss, das die Berufszulassung nach dem Krankenpflegegesetz bzw. nach dem Altenpflegegesetz besitzt.

(3) Bei generalistisch ausgerichteten Modellvorhaben in der Pflege können Vornoten im Sinne des § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers gebildet werden. Generalistisch ausgerichtete Modellvorhaben schließen mit dem Berufsabschluss nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Krankenpflegegesetz ab.

(4) Soweit Modellversuche ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden, schließt der berufsqualifizierende Studienabschnitt nach der in den Berufsgesetzen vorgegebenen Ausbildungszeit mit der berufszulassenden Prüfung ab. Abweichungen von der in den Berufsgesetzen vorgesehenen Ausbildungsdauer sind bei dem berufsqualifizierenden Studienabschnitt nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Überschrift und § 7 geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; § 7 (Satz 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.