Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21 (Fn 2)
Frist zur Klage

(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.

(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekanntzugeben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, hat sie die Beschwerde dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten vorzulegen.

(3) Die Entscheidung des Land- oder Amtsgerichtspräsidenten ist nach Absatz 2 Satz 1 bekanntzugeben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 6 Absatz 2 bleibt unberührt.

(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem Land- oder Amtsgerichtspräsidenten zugelassen werden.

(5) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 192, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.

Fn 2

Inhaltsübersicht neu gefasst, § 1 eingefügt, § 1 (alt) umbenannt in § 2 und geändert, § 2 (alt) umbenannt in § 3 und neu gefasst, §§ 3 bis 5 (alt) umbenannt in §§ 4 bis 6, §§ 7 und 8 eingefügt, Überschrift des Teils 2 neu gefasst, §§ 6 bis 9 (alt) umbenannt in §§ 9 bis 12 und neu gefasst, § 10 (alt) aufgehoben, § 11 (alt) umbenannt in § 13, § 12 (alt) umbenannt in § 14 und neu gefasst, § 13 (alt) umbenannt in § 15 und geändert, § 14 (alt) umbenannt in § 16 und geändert, Überschrift des Teils 4 (alt) gestrichen, § 15 (alt) umbenannt in § 17 und geändert, §§ 16 bis 20 (alt) ersetzt durch § 18, Teil 5 (alt) umbenannt in Teil 4, § 21 (alt) umbenannt in § 19 und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 20 und neu gefasst, §§ 23 und 24 (alt) aufgehoben, § 25 (alt) umbenannt in § 21 und geändert, § 22 eingefügt, § 26 umbenannt in § 23 und neu gefasst, Teil 6 (alt) umbenannt in Teil 5, §§ 27 und 28 (alt) umbenannt in §§ 24 und 25, § 29 (alt) umbenannt in § 26 und geändert, § 30 (alt) umbenannt in § 27, Teil 7 mit §§ 31 und 32 (alt) aufgehoben, Teil 8 (alt) umbenannt in Teil 6 und Überschrift neu gefasst, § 33 (alt) umbenannt in § 28 und neu gefasst, Überschrift des Teils 9 (alt) gestrichen, § 37 (alt) umbenannt in § 29 und geändert und Anlage aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 3

§ 12a neu eingefügt durch Gesetz vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 15. März 2014; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 4

§§ 34 bis § 36 (alt) aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1004), in Kraft getreten am 1. Juni 2020.

Fn 5

§ 25 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072), in Kraft getreten am 1. Januar 2023.