Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Errichtung von Prüfungsausschüssen

(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis der in § 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen" (Prüfungsverordnung) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1239) aufgeführten Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.