Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Vordrucken unter Beachtung der Anmeldefrist bei dieser oder der Fortbildungseinrichtung zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen

a) Angaben zur Person,

b) Angaben über die in § 1 Abs. 2 und § 10 Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.