Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 10
Zulassung zur Fortbildungsprüfung
(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen nach § 2 Prüfungsverordnung erfüllt, die nach § 9 Abs. 2 Prüfungsordnung erforderlichen Nachweise erbracht und die Prüfungsgebühr entrichtet hat.
(2) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem/der Prüfungsbewerber/in rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und - ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf Anfrage sind ihm/ihr die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses bekannt zu geben sowie die Prüfungsordnung und die Prüfungsanforderungen auszuhändigen.
(4) Eine Nichtzulassung ist gegenüber dem/der Prüfungsbewerber/in unverzüglich schriftlich zu begründen.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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