Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 14
Prüfung behinderter Menschen
Sofern behinderte Menschen an der Fortbildungsprüfung teilnehmen, sind deren besondere Bedürfnisse und Belange bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung in gebührender Weise zu berücksichtigen.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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