Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung über deren Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010.