Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
17 / 27 |
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmenden haben sich auf Verlangen des/der Vorsitzenden oder Aufsichtsführenden auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Fortbildungsprüfung über deren Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
|