Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Bei bestandener Prüfung erhält der/die Prüfungsteilnehmende von der Fortbildungseinrichtung im Auftrag der zuständigen Stelle zwei Prüfungszeugnisse.
(2) Der Inhalt der Zeugnisse richtet sich nach der Anlage 1 und 2 zu § 11 Abs. 3 Prüfungsverordnung.
(3) Wurde der/die Prüfungsteilnehmende gemäß § 10 Prüfungsverordnung von der Prüfung befreit, richtet sich der Inhalt des Zeugnisses nach § 11 Abs. 3 Satz 2 Prüfungsverordnung.
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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