Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
24 / 27 |
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Die Zulassungsvoraussetzungen und der Inhalt der Wiederholungsprüfung richten sich nach § 12 Prüfungsverordnung.
(2) Für die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung finden die §§ 1 Abs. 2 und 9, 10 Prüfungsordnung Anwendung.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
GV. NRW. S. 224, in Kraft getreten am 14. April 2010. |
|