Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Gebührenschuldner/Gebührenschuldnerin
Die Gebühr entsteht
1. zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat
sowie
2. in gesamtschuldnerischer Haftung zu Lasten desjenigen/derjenigen, der/die durch die schriftliche Übernahmeanzeige oder durch Gesetz zur Übernahme der Gebührenschuld verpflichtet ist.
GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010. |