Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 4
Rücktritt und Nichtteilnahme

(1) Prüfungsteilnehmer/innen, die von der Prüfung zurücktreten oder nicht erscheinen (§ 19 Abs. 1 Prüfungsordnung) werden bereits gezahlte Gebühren nicht erstattet.

(2) Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer/innen, die aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurückgetreten sind und denen bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt worden sind (§ 19 Abs. 2 Prüfungsordnung).

(3) Bei Wiederaufnahme der Prüfung in den Fällen des § 19 Abs. 2 Prüfungsordnung entsteht keine erneute Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Gebührenordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 227, in Kraft getreten am 14. April 2010.